FAQ

Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden (§10 GschO).

Ja, im Februar ist der offizielle Anmeldungstermin und diese Info hängt dann in den Kitas aus. Zur besseren Planung können die Kinder aber auch schon früher angemeldet werden. Dazu melden Sie sich bitte selbstständig bei uns. Ihr Kind ist ein sogenanntes Kann-Kind (§ 12 GschO). Alle Kinder können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, bei denen aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Vorgesehen ist die Entscheidung des Schulleiters im Benehmen mit der Schulärztin und – wenn die Eltern dem zustimmen- unter Einbezug der Kindertagesstätte. Lassen Sie sich von den Kindertagesstätten und der Schule rechtzeitig beraten, wenn Sie eine vorzeitige Einschulung Ihres Kindes in Betracht ziehen. Wichtig ist die positive Entwicklung Ihres Kindes in allen Bereichen.

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen möglich (§ 13, § 14). Dies geschieht auf Antrag der Eltern, und in Absprache mit der Amtsärztin und der Schulleitung. Als wichtiger Grund gilt in aller Regel nur ein gesundheitlicher Befund oder ein diagnostizierter Entwicklungsrückstand, der von ärztlicher Seite bestätigt wird.

Eine Beschulung in einem Schulkindergarten (Vorschule) ist seit mehreren Jahren nicht mehr üblich und möglich. Bei einer Zurückstellung besuchen die Kinder in aller Regel die Kindertagesstätte ein weiteres Jahr.

Nein, ein Schulkind kann nicht in die Kita zurückgehen. Aufgrund der Pflicht zur individuellen Förderung verbleibt das Kind in Klassenstufe 1 (§ 27 GschO).

Aus besonderen pädagogischen Gründen kann ein Kind auf Beschluss der Klassenkonferenz im 1. Schuljahr verbleiben. Hierfür muss ein formloser Antrag der Eltern auf freiwilliges Zurücktreten gestellt werden.

Die Begründung erfolgt durch Verbalbeurteilung (§ 45 GschO). Generell soll eine Wiederholung in Klasse 1 möglichst vermieden werden.

Das ist eine pädagogische Entscheidung der Schulleitung gemeinsam mit den Eltern, der Kindertagesstätte und nach der Feststellung des Gesundheitsamtes.

Die Beantragung erfolgt durch die Grundschule, die Eltern werden vorher in einem Gespräch informiert. Vor der Einschulung geschieht dies in Absprache mit der Kindertagesstätte und dem Gesundheitsamt.

Die Anmeldung sollte an der Grundschule erfolgen. Je nach Beeinträchtigung ist es durch ein erfolgtes Gutachten möglich, eine Förderschule mit entsprechendem Förderschwerpunkt oder die nächstgelegene Schwerpunktschule zu wählen. Die Beratung über Integrationsmöglichkeiten findet an der Grundschule statt. Hierzu können Sie einen Termin mit der Schulleitung vereinbaren (§ 10 Abs.1 GschO).